WIR WEISEN AUSDRÜCKLICH DARAUF HIN:
DIE STVZO REGELT IN § 49A DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DER LICHTTECHNISCHEN EINRICHTUNGEN AN FAHRZEUGEN:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
HEISST ÜBERSETZT: DAS DING IS ILLEGAL!